Steht der Auszug aus der Wohnung an, ist dies mit einigem Stress verbunden. Du musst all Dein Hab und Gut verpacken und in das neue Domizil transportieren. Als wäre dieser Aufwand nicht genug, muss die bisherige Wohnung in einem ordentlichen Zustand hinterlassen werden. Bei der Übergabe gibt es dabei reichlich Konfliktpotenzial und nicht immer wird vom Vermieter die Wohnung in dieser Form akzeptiert.
Besonders schwierig wird es, wenn die Wände nicht fachmännisch gestrichen wurden. Diese also teilweise fleckig oder mit Schattierungen überzogen sind. Dann droht Ärger und der Vermieter versucht den Schaden regelmäßig auf die Mieter abzuwälzen. Die Kaution wird unter Umständen nicht mehr ausgezahlt und die Kosten für die neuen Malerarbeiten werden auf den ehemaligen Mieter umgelegt.
Doch ist diese Vorgehensweise rechtens und was droht dem Mieter, falls bei Auszug die Wände leicht fleckig sind?
Wann müssen die Wände gestrichen werden?
Zunächst sollten sich Mieter darüber informieren, in welchen Fällen überhaupt es notwendig ist, die Wände zu streichen. Oftmals werden sich zu viele Sorgen gemacht und es besteht keine Verpflichtung die Wände vor dem Auszug zu streichen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung beim Einzug in einem unrenovierten Zustand war. Beim Einzug musste der Mieter also selber noch einige Arbeiten durchführen und auch das Streichen könnte darunter zählen.
Viele Vermieter versuchen zwar mit einer Klausel zu erwirken, dass der Mieter vor dem Auszug die Wände neu streichen muss, doch diese sind meist unzulässig. Sind die Wände ordentlich erhalten oder entsprechend dem bewohnten Zeitraum leicht verwohnt, ist ein Streichen nicht zwingend notwendig. Hier solltest Du Dich nicht dazu drängen lassen die Wohnung in einem besseren Zustand zu übergeben, als Du sie vorgefunden hast. Für den Vermieter ist es zwar praktisch die Renovierungsarbeiten auf den Mieter abzuwälzen, doch von Rechtswegen bist Du dazu nicht verpflichtet.
Anders sieht es aus, falls im Mietvertrag bestimmte Klauseln enthalten sind. Dies könnte etwa sein, falls ausdrücklich enthalten ist, dass der Mieter bei Bedarf Schönheitsreparaturen vornehmen muss.
Auch ist eine Klausel zulässig, die in gewissen Zeitabständen Schönheitsreparaturen erfordern. Dann sollten diese Arbeiten wie vereinbart durchgeführt werden.
Warst Du besonders handwerklich aktiv und hast viele Löcher in die Wände gebohrt, müssen diese ausgebessert werden. Diese müssen gefüllt und anschließend übermalt werden.

Bei Rauchern besteht ebenso ein höherer Drang, die Wohnung zu streichen. Durch den Qualm vergilben die Wände, was der Vermieter nicht akzeptieren muss. Diese Beeinträchtigungen zählen nicht zu den normalen Abnutzungserscheinungen, die dem Vermieter zuzumuten sind.
Ansonsten gilt, dass die Wände nicht gestrichen werden müssen, falls sie sich in einem guten Zustand befinden. Allerdings ist regelmäßig vorzufinden, dass die Wände in weißer Farbe hinterlassen werden müssen. Hast Du die Wände in anderer Farbe gestrichen, müssen diese wieder in den Ausgangszustand gebracht werden.
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Beliebte Klauseln beim Auszug
Vermieter versuchen möglichst viel Verantwortung an den Mieter zu übertragen. Dieser sei dann dazu verpflichtet, sich um die Wohnung zu kümmern und für die Kosten aufzukommen. In einem gewissen Rahmen ist dies durchaus zulässig. Doch oftmals schießen Vermieter über das Ziel hinaus und bestehen auf Klauseln, die unwirksam sind.
Fachhandwerkerklausel
Vermieter möchten, dass die Wohnung in einem bestmöglichen Zustand übergeben wird. Daher versuchen Sie mit der Fachhandwerkerklausel zu erwirken, dass sämtliche Schönheitsreparatueren nur von Fachhandwerker durchgeführt werden. Dies würde auch das Streichen beim Auszug beinhalten.
In der Praxis ist solch eine Klausel unwirksam. Der Mieter darf selber die Schönheitsreparaturen durchführen, solange das Ergebnis der mittleren Art und Güte entspricht. Streichst Du also nicht zum ersten Mal Wände und ist das Ergebnis ansehnlich, darf der Vermieter nicht darauf bestehen, dass nur ausgebildete Maler diese Arbeiten durchführen.
Allerdings gibt es auch hier teilweise Streitpunkte, welches Ergebnis der Vermieter akzeptieren muss. Ist die Wand leicht fleckig oder weist andere Mängel auf, könnte durchaus erzwungen werden, dass die Malerarbeiten von einer Fachkraft durchgeführt werden.
Bunte Wände ohne Renovierungsklausel

Nicht immer sichern sich Vermieter mit einer Renovierungsklausel ab und stellen schriftlich sicher, wie die Wände beschaffen sein müssen. Auch ohne Klausel gibt es gewisse Einschränkungen und Vorschriften an die sich die Mieter beim Auszug halten müssen.
Dazu gehört, dass Wände in bunten Farben überstrichen werden müssen. Dies geschieht aus dem Grund, dass die Wohnung einen möglichst breiten Interessenkreis ansprechen soll. Solch auffällige Farben könnten neue Mieter abschrecken und daher einen Mangel darstellen.
Selbst ohne Klausel sind die Mieter dann verpflichtet, diese Wände in einem Weißton zu überstreichen. Dies gilt auch, falls die bunten Farben nur sehr schwach in Erscheinung treten.
Tapete
In Deutschland ist ein weitverbreiteter Standard, dass die Wand mit einer Tapete ausgestattet ist. Hier gilt Ähnliches wie bei den Wandfarben. Eine auffällige Tapete muss bei Übergabe ausgetauscht oder überstrichen werden. Handelt es sich um eine eher unauffällige Tapete mit einem dezenten Muster, ist diese aber durchaus zulässig. Bei der Tapete besteht also ein größerer Spielraum als bei der Wandfarbe.
Was droht, falls bei Auszug die Wände fleckig gestrichen sind?
Bevor Du loslegst und die Wände streichst, solltest Du Dir also genau überlegen, ob dies eine gute Idee ist. Häufig bist Du dazu gar nicht verpflichtet, wenn die Wände ordentlich und ohne erkennbare Schäden sind, sodass der Vermieter dies nicht beanstanden dürfte.
Doch wie sieht es aus, falls Du Dich dazu entschieden hast die Wände zu streichen und diese nun fleckig sind?
Hier ist der Fall eindeutig. Rechtlich gesehen ist dem Vermieter ein Schaden entstanden. Der Mieter wäre dann verpflichtet einen Schadensersatz zu leisten.
Zunächst besteht die ordentliche Vorgehensweise darin, dass der Schaden im Übergabeprotokoll festgehalten wird. Dort sollten sich Fotos von den Mängeln befinden, sodass eine saubere Dokumentation besteht.
Wurde die Übergabe noch vor offiziellem Ende der Mietfrist durchgeführt, besteht für den Mieter die Möglichkeit selber nachzubessern. Es bleibt Ihm also nichts anderes übrig, als noch mal den Pinsel in die Hand zu nehmen und die Wand zu streichen.
Ist das Ergebnis weiterhin nicht zufriedenstellend, darf die Kaution einbehalten werden. Von der Kaution dürfen dann die Malerkosten beglichen werden. Dazu muss der Vermieter seine Ansprüche anmelden. Tut er dies nicht, sind die Ansprüche nach 6 Monaten verjährt. Hörst Du von Deinem Vermieter innerhalb der 6 Monate nichts, muss er die volle Kaution zurückzahlen.
Tipps für optimale Malerergebnisse
Um etwaigen Ärger zu vermeiden, solltest Du Dich darum bemühen die Wände ordentlich zu streichen. Die Vorgehensweise ist dafür gar nicht so kompliziert.
Streiche immer den kompletten Raum und nicht nur eine einzelne Wand. Ansonsten ist der Farbunterschied deutlich zu erkennen.
Kaufe nur Qualitätsfarbe, die besser deckt und weniger Probleme im Umgang bereitet. Sie mag zwar etwas teurer sein, doch im Ergebnis zahlt es sich meist aus.
Die Vorbereitung ist beim Malern die halbe Miete. Klebe alle Bereiche ab, die nicht mit Farbe versehen werden sollen. Dazu gehören u. a. Steckdosen und Leisten.
Arbeite Dich von den Ecken nach Innen vor und beginne mit einem einfachen Pinsel. Danach kommt erst die große Malerrolle zum Einsatz.
Warte, bis der gesamte Raum getrocknet ist und trage danach die zweite Farbschicht auf.
Halte Fenster und Türen geschlossen, damit die Farbe nicht zu schnell und ungleichmäßig trocknet.
Ordentliche Wände beim Auszug
Mit diesen Tipps sollte es kein Problem sein beim Auszug Wände zu erhalten, die nicht zu beanstanden sind. Sind die Wände ohnehin sauber und nicht fleckig, kann der Vermieter Dich nicht dazu zwingen diese einfach zu streichen. Sei Dir Deiner Rechte bewusst und bemühe Dich frühzeitig um ein ansehnliches Ergebnis der Wände, um Ärger beim Auszug zu vermeiden.
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