Arbeitsschutz: Pflichten des Arbeitgebers

Nicht nur Mitarbeiter sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an diverse Pflichten gebunden, sondern ebenfalls Arbeitgeber. Etwa muss dieser nach geltendem Recht in seinem Betrieb für einen entsprechenden Arbeitsschutz sorgen. Hierunter fallen alle Maßnahmen, die die Gesundheit sowie das Leben der Angestellten bei der Ausführung ihrer Arbeit schützen. Dazu zählt neben dem reinen Schutz ebenfalls der Punkt, dass das Arbeitsumfeld menschengerecht gestaltet werden muss.

Klar definierte Vorschriften

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen im Einzelnen gelten, wird durch das ArbSchG definiert. Dieses ist im Jahr 1996 in Kraft getreten und zeigt konkrete Pflichten des Arbeitgebers auf. Somit schafft es die rechtlichen Grundlagen für einen nachhaltigen Gesundheitsschutz und für die betriebliche Sicherheit am Arbeitsplatz. Ferner zeigt das Arbeitsschutzgesetz nicht nur die Anforderungen auf, welche zur Gefahrenabwehr getroffen werden müssen. Vielmehr geht es ebenfalls um die „menschengerechte Gestaltung“ des Arbeitsplatzes.

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Arbeitsschutz nicht nach, kann das schnell die Freude an der Arbeit nehmen. Folglich dienen die gesetzlichen Verpflichtungen als Basis für eine sichere Arbeitsumgebung sowie ein Pfand dafür, dass Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz zufriedener ihrer Arbeit nachgehen können. In diesem Zusammenhang spielen die Vorschriften eine wichtige Rolle. Vor allem in den Bereichen, in denen mit Elektronik umgegangen wird. Letztere müssen durch spezielle Sicherheitsprüfer stetig kontrolliert werden.

Neben den diversen Ableitungen, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben, gilt ebenfalls die DGUV V3. Bei dieser handelt es sich um eine Verordnung der Unfallkassen und sie regelt die Überprüfung von unter Spannung stehenden ortsfesten und ortsveränderlichen Anlagen. Mit dem professionellen Partner für die Sicherheitsprüfung wird bundesweit und rechtskonform für den sicheren Einsatz von elektrischen Geräten, Anlagen und Maschinen gesorgt. Somit garantiert die Umsetzung der DGUV 3, dass Gefahrenquellen im betrieblichen Arbeitsalltag ausgeschlossen und Risiken minimiert werden können. Werden diese elektrischen Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet oder repariert, besteht eine Gefahr für die Gesundheit.

Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung

Generell kann die DGUV V3 von einer internen oder externen Elektrofachkraft abgenommen werden. Allerdings bietet es sich an, einen erfahrenen Partner für die Prüfung ins Boot zu holen. Denn so kann davon ausgegangen werden, dass die Fachkraft dank regelmäßiger Schulungen und Weiterbildungen über aktuelles Wissen verfügt. Zwar kennt ein interner Prüfer das Unternehmen meist sehr gut. Allerdings ist dieser im Regelfall ebenso mit anderen Aufgaben betreut. Bei einem Prüfbetrieb hingegen steht jederzeit eine zertifizierte Elektrofachkraft bereit. Somit wird die DGUV 3 durchgeführt, ohne dass eigene Ressourcen für diese Aufgabe gebunden werden müssen.

Generell gilt die Gefährdungsbeurteilung in Betrieben als Basis des Arbeitsschutzes. Bei dieser werden Gefahren sowie mögliche andere Gesundheitsgefährdungen der Arbeitnehmer im betrieblichen Umfeld ausgelotet. Die Ergebnisse liefern im Anschluss zusammengetragen in der Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen.

Allerdings läuft das Ganze nicht ausschließlich auf höheren Ebenen im Betrieb ab. Viel mehr verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz das Unternehmen, die Mitarbeiter zu unterweisen. Hierzu bedarf es mehr als der einfachen Betriebsanweisung. Letztere gehört zwar zur allgemeinen Pflicht des Unternehmens ebenso wie die Gehaltsabrechnung; dennoch müssen die Angestellten vom Arbeitgeber über die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie während der Arbeitszeit unterwiesen werden. Diese Unterweisungen sind darüber hinaus regelmäßig durchzuführen und zu protokollieren. Ferner sind diese verpflichtend, wenn sich die Arbeitsbereiche verändern, neue Tätigkeiten hinzukommen oder sich die Arbeitsmittel ändern.

Sebastian Jacobitz (M.Sc.)
Sebastian Jacobitz (M.Sc.)
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